MEDIZINPRODUKTEGESETZ
nicht
offizielle Lesefassung
einschließlich Zweites Gesetz zur Änderung des Medizinproduktegesetzes (2. MPG-ÄndG
auf der Grundlage der BT-Drucksache 14/7331 vom 2001-11-07 und des Bundesratsbeschlusses vom 2001-11-30
sowie
Berichtigung lt. Bundesgesetzblatt Teil I von 2002-05-29, S. 1678
Stand: 2002-05-29
Gesetz über Medizinprodukte
(Medizinproduktegesetz - MPG)[1]
vom 2. August 1994
(BGBl. I S. 1963),
geändert durch
Erstes Gesetz zur
Änderung des Medizinproduktegesetzes (1.MPG-ÄndG)
vom 6. August 1998
(BGBl. I S. 2005)
und
Zweites Gesetz zur
Änderung des Medizinproduktegesetzes (2.MPG-ÄndG)
vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3586)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Zweck, Anwendungsbereich
des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
§ 1 Zweck
des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
des Gesetzes
§ 3 Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt
Anforderungen an
Medizinprodukte und deren Betrieb
§ 4 Verbote
zum Schutz von Patienten, Anwendern und Dritten
§ 5 Verantwortlicher
für das erstmalige Inverkehrbringen
§ 6 Voraussetzungen
für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme
§ 7 Grundlegende
Anforderungen
§ 8 Harmonisierte
Normen, Gemeinsame Technische Spezifikationen
§ 9 CE-Kennzeichnung
§ 10 Voraussetzungen
für das erstmalige Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Systemen und
Behandlungseinheiten sowie für das Sterilisieren von Medizinprodukten
§ 11 Sondervorschriften
für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme
§ 12 Sonderanfertigungen,
Medizinprodukte zur klinischen Prüfung oder zur Leistungsbewertungsprüfung,
Ausstellen
§ 13 Klassifizierung
von Medizinprodukten, Abgrenzung zu anderen Produkten
§ 14 Errichten,
Betreiben, Anwenden und Instandhalten von Medizinprodukten
Dritter Abschnitt
Benannte Stellen und
Bescheinigungen
§ 15 Benennung
und Überwachung der Stellen, Beauftragung von Prüflaboratorien
§ 16 Erlöschen,
Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Akkreditierung und Benennung
§ 17 Geltungsdauer
von Bescheinigungen der Benannten Stellen
§ 18 Einschränkung,
Aussetzung und Zurückziehung von Bescheinigungen, Unterrichtungspflichten
Vierter Abschnitt
Klinische Bewertung, Leistungsbewertung, klinische
Prüfung,
Leistungsbewertungsprüfung
§ 19 Klinische
Bewertung, Leistungsbewertung
§ 20 Allgemeine
Voraussetzungen zur klinischen Prüfung
§ 21 Besondere
Voraussetzungen zur klinischen Prüfung
§ 22 Durchführung
der klinischen Prüfung
§ 23 Ausnahmen
zur klinischen Prüfung
§ 24 Leistungsbewertungsprüfung
Fünfter Abschnitt
Überwachung und Schutz
vor Risiken
§ 25 Allgemeine
Anzeigepflicht
§ 26 Durchführung
der Überwachung
§ 27 Verfahren
bei unrechtmäßiger und unzulässiger Anbringung der CE-Kennzeichnung
§ 28 Verfahren
zum Schutz vor Risiken
§ 29 Medizinprodukte-Beobachtungs-
und -Meldesystem
§ 30 Sicherheitsbeauftragter
für Medizinprodukte
§ 31 Medizinprodukteberater
Sechster Abschnitt
Zuständige Behörden,
Rechtsverordnungen, sonstige Bestimmungen
§ 32 Zuständigkeitsabgrenzung
zwischen Bundesoberbehörden
§ 33 Datenbankgestütztes
Informationssystem, Europäische Datenbank
§ 34 Ausfuhr
§ 35 Kosten
§ 36 Zusammenarbeit
der Behörden und Benannten Stellen der Mitgliedstaaten
§ 37 Verordnungsermächtigungen
Siebter Abschnitt
Sondervorschriften für
den Bereich der Bundeswehr
§ 38 Anwendung
und Vollzug des Gesetzes
§ 39 Ausnahmen
Achter Abschnitt
Straf- und
Bußgeldvorschriften
§ 40 Strafvorschriften
§ 41 Strafvorschriften
§ 42 Bußgeldvorschriften
§ 43 Einziehung
Neunter Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 44 Übergangsbestimmungen
Erster Abschnitt
Zweck, Anwendungsbereich
des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, den Verkehr mit Medizinprodukten zu
regeln und dadurch für die Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte sowie
die Gesundheit und den erforderlichen Schutz der Patienten, Anwender und Dritter zu
sorgen.
§ 2
Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Dieses Gesetz gilt für Medizinprodukte und deren Zubehör.
Zubehör wird als eigenständiges Medizinprodukt behandelt.
(2) Dieses Gesetz gilt auch
für Produkte, die dazu bestimmt sind, Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 des
Arzneimittelgesetzes zu verabreichen. Werden die Medizinprodukte nach Satz 1 so in den
Verkehr gebracht, dass Medizinprodukt und Arzneimittel ein einheitliches, miteinander
verbundenes Produkt bilden, das ausschließlich zur Anwendung in dieser Verbindung
bestimmt und nicht wiederverwendbar ist, gilt dieses Gesetz nur insoweit, als das
Medizinprodukt die Grundlegenden Anforderungen nach § 7 erfüllen muss, die sicherheits-
und leistungsbezogene Produktfunktionen betreffen. Im übrigen gelten die Vorschriften des
Arzneimittelgesetzes.
(3) Die Vorschriften
des Atomgesetzes, der Strahlenschutzverordnung, der Röntgenverordnung und des
Strahlenschutzvorsorgegesetzes, des Chemikaliengesetzes, der Gefahrstoffverordnungund der Druckbehälterverordnung sowie sowie die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung
und Datenschutz bleiben unberührt.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
1.
Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2
des Arzneimittelgesetzes,
2.
kosmetische Mittel im Sinne des § 4 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,
3. menschliches Blut, Produkte aus menschlichem Blut,
menschliches Plasma oder Blutzellen menschlichen Ursprungs oder Produkte, die zum
Zeitpunkt des Inverkehrbringens Bluterzeugnisse, -plasma oder -zellen dieser Art
enthalten, soweit es sich nicht um Medizinprodukte gemäß § 3 Nr. 3 oder § 3 Nr. 4
handelt,
4. Transplantate oder
Gewebe oder Zellen menschlichen Ursprungs und Produkte, die Gewebe oder Zellen
menschlichen Ursprungs enthalten oder aus solchen Geweben oder Zellen gewonnen wurden,
soweit es sich nicht um Medizinprodukte nach § 3 Nr. 4 handelt,
5. Transplantate oder
Gewebe oder Zellen tierischen Ursprungs, es sei denn, ein Produkt wird unter Verwendung
von abgetötetem tierischen Gewebe oder von abgetöteten Erzeugnissen hergestellt, die aus
tierischen Geweben gewonnen wurden, oder es handelt sich um Medizinprodukte nach § 3
Nr. 4,
6. persönliche
Schutzausrüstungen im Sinne der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche
Schutzausrüstungen (ABl. EG Nr. L 399, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung
§ 3
Begriffsbestimmungen
1. Medizinprodukte sind alle einzeln oder miteinander verbunden
verwendeten Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen
oder andere Gegenstände einschließlich der für ein einwandfreies Funktionieren des
Medizinproduktes eingesetzten Software, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen
mittels ihrer Funktionen zum Zwecke
a) der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder
Linderung von Krankheiten,
b) der Erkennung,
Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder
Behinderungen,
c) der Untersuchung,
der Ersetzung oder der Veränderung des anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen
Vorgangs oder
d) der
Empfängnisregelung
zu dienen bestimmt sind und deren bestimmungsgemäße
Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologisch oder
immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus erreicht wird, deren Wirkungsweise
aber durch solche Mittel unterstützt werden kann.
2. Medizinprodukte
sind auch Produkte nach Nummer 1, die einen Stoff oder eine Zubereitung aus Stoffen
enthalten oder auf die solche aufgetragen sind, die bei gesonderter Verwendung als
Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes angesehen werden können
und die in Ergänzung zu den Funktionen des Produktes eine Wirkung auf den menschlichen
Körper entfalten können.
3. Medizinprodukte
sind auch Produkte nach Nummer 1, die als Bestandteil einen Stoff enthalten, der
gesondert verwendet als Bestandteil eines Arzneimittels oder Arzneimittel aus menschlichem
Blut oder Blutplasma im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 89/381/EWG des Rates vom 14.
Juni 1989 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinien 65/65/EWG und 75/319/EWG
zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten und
zur Festlegung besonderer Vorschriften für Arzneimittel aus menschlichem Blut oder
Blutplasma (ABl. EG Nr. 181 S. 44) betrachtet werden und in Ergänzung zu dem Produkt
eine Wirkung auf den menschlichen Körper entfalten kann.
4. In-vitro-Diagnostikum
ist ein Medizinprodukt, das als Reagenz, Reagenzprodukt, Kalibriermaterial,
Kontrollmaterial, Kit, Instrument, Apparat, Gerät oder System einzeln oder in Verbindung
miteinander nach der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung zur
In-vitro-Untersuchung von aus dem menschlichen Körper stammenden Proben einschließlich
Blut- und Gewebespenden bestimmt ist und ausschließlich oder hauptsächlich dazu dient,
Informationen zu liefern
a) über
physiologische oder pathologische Zustände oder
b) über
angeborene Anomalien oder
c) zur
Prüfung auf Unbedenklichkeit oder Verträglichkeit bei den potentiellen Empfängern oder
d) zur
Überwachung therapeutischer Maßnahmen.
Probenbehältnisse gelten als In-vitro-Diagnostika.
Probenbehältnisse sind luftleere oder sonstige Medizinprodukte, die von ihrem
Hersteller speziell dafür gefertigt werden, aus dem menschlichen Körper stammende Proben
unmittelbar nach ihrer Entnahme aufzunehmen und im Hinblick auf eine In-vitro-Diagnose
aufzubewahren. Erzeugnisse für den allgemeinen Laborbedarf gelten nicht als
In-vitro-Diagnostika, es sei denn, sie sind aufgrund ihrer Merkmale nach der vom
Hersteller festgelegten Zweckbestimmung speziell für In-vitro-Untersuchungen zu
verwenden.
5. In-vitro-Diagnostikum
zur Eigenanwendung ist ein In-vitro-Diagnostikum, das nach der vom Hersteller festgelegten
Zweckbestimmung von Laien in der häuslichen Umgebung angewendet werden kann.
6. Neu Neu im Sinne dieses Gesetzes ist ein In-vitro-Diagnostikum, wenn
a) ein derartiges Medizinprodukt für den
entsprechenden Analyten oder anderen Parameter während der vorangegangenen drei Jahre
innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nicht fortwährend verfügbar war oder
b) das Verfahren mit einer Analysentechnik arbeitet,
die innerhalb des Europäischen Wirtschaftraums während der vorangegangenen drei Jahre
nicht fortwährend in Verbindung mit einem bestimmten Analyten oder anderen Parameter
verwendet worden ist.
7. Als
Kalibrier- und Kontrollmaterial gelten Substanzen, Materialien und Gegenstände, die von
ihrem Hersteller vorgesehen sind zum Vergleich von Messdaten oder zur Prüfung der
Leistungsmerkmale eines In-vitro-Diagnostikums im Hinblick auf die bestimmungsgemäße
Anwendung. Zertifizierte internationale
Referenzmaterialien und Materialien, die für externe Qualitätsbewertungsprogramme
verwendet werden, sind keine In-vitro-Diagnostika im Sinne dieses Gesetzes.
8. Sonderanfertigung
ist ein Medizinprodukt, das nach schriftlicher Verordnung nach spezifischen
Auslegungsmerkmalen eigens angefertigt wird und zur ausschließlichen Anwendung bei einem
namentlich benannten Patienten bestimmt ist. Das serienmäßig hergestellte
Medizinprodukt, das angepasst werden muss, um den spezifischen Anforderungen des
Arztes, Zahnarztes oder des sonstigen beruflichen Anwenders zu entsprechen, gilt nicht
als Sonderanfertigung.
9. Zubehör
für Medizinprodukte sind Gegenstände, Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen sowie
Software, die selbst keine Medizinprodukte nach Nummer 1 sind, aber vom Hersteller dazu
bestimmt sind, mit einem Medizinprodukt verwendet zu werden, damit dieses entsprechend der
von ihm festgelegten Zweckbestimmung des Medizinproduktes angewendet werden kann.
Invasive, zur Entnahme von Proben aus dem menschlichen Körper zur In-vitro-Untersuchung
bestimmte Medizinprodukte sowie Medizinprodukte, die zum Zweck der Probenahme in
unmittelbaren Kontakt mit dem menschlichen Körper kommen, gelten nicht als Zubehör
für In-vitro-Diagnostika.
10. Zweckbestimmung
ist die Verwendung, für die das Medizinprodukt in der Kennzeichnung, der
Gebrauchsanweisung oder den Werbematerialien nach den Angaben des in Nummer 15 genannten
Personenkreises bestimmt ist.
11. Inverkehrbringen
ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Medizinprodukten an andere.
Erstmaliges Inverkehrbringen ist die erste Abgabe von neuen oder als neu aufbereiteten
Medizinprodukten an andere im Europäischen Wirtschaftsraum. Als Inverkehrbringen nach
diesem Gesetz gilt nicht
a) die
Abgabe von Medizinprodukten zum Zwecke der klinischen Prüfung,
b) die
Abgabe von In-vitro-Diagnostika für Leistungsbewertungsprüfungen,
c) die
erneute Abgabe eines Medizinproduktes nach seiner Inbetriebnahme an andere, es sei denn,
dass es als neu aufbereitet oder wesentlich verändert worden ist.
Eine Abgabe an andere liegt nicht vor, wenn Medizinprodukte für
einen anderen aufbereitet und an diesen zurückgegeben werden.
12. Inbetriebnahme
ist der Zeitpunkt, zu dem das Medizinprodukt dem Endanwender als ein Erzeugnis zur
Verfügung gestellt worden ist, das erstmals entsprechend seiner Zweckbestimmung im
Europäischen Wirtschaftsraum angewendet werden kann. Bei aktiven implantierbaren
Medizinprodukten gilt als Inbetriebnahme die Abgabe an das medizinische Personal zur
Implantation.
13. Ausstellen
ist das Aufstellen oder Vorführen von Medizinprodukten zum Zwecke der Werbung.
14. Die
Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden
Medizinprodukten ist die nach deren Inbetriebnahme zum Zwecke der erneuten Anwendung
durchgeführte Reinigung, Desinfektion und Sterilisation einschließlich der damit
zusammenhängenden Arbeitsschritte sowie die Prüfung und Wiederherstellung der
technisch-funktionellen Sicherheit.
15. Hersteller
ist die natürliche oder juristische Person, die für die Auslegung, Herstellung,
Verpackung und Kennzeichnung eines Medizinproduktes im Hinblick auf das erstmalige
Inverkehrbringen im eigenen Namen verantwortlich ist, unabhängig davon, ob diese
Tätigkeiten von dieser Person oder stellvertretend für diese von einer dritten Person
ausgeführt werden. Die dem Hersteller nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen
gelten auch für die natürliche oder juristische Person, die ein oder mehrere
vorgefertigte Medizinprodukte montiert, abpackt, behandelt, aufbereitet, kennzeichnet
oder für die Festlegung der Zweckbestimmung als Medizinprodukte im Hinblick auf das
erstmalige Inverkehrbringen im eigenen Namen verantwortlich ist. Dies gilt nicht für
natürliche oder juristische Personen, die - ohne Hersteller im Sinne des Satzes 1 zu sein
- bereits in Verkehr gebrachte Medizinprodukte für einen namentlich genannten Patienten
entsprechend ihrer Zweckbestimmung montieren oder anpassen.
16. Bevollmächtigter
ist die im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische
Person, die vom Hersteller ausdrücklich dazu bestimmt wurde, im Hinblick auf seine
Verpflichtungen nach diesem Gesetz in seinem Namen zu handeln und den Behörden und
zuständigen Stellen zur Verfügung zu stehen.
17. Fachkreise
sind Angehörige der Heilberufe, des Heilgewerbes oder von Einrichtungen, die der
Gesundheit dienen, sowie sonstige Personen, soweit sie Medizinprodukte herstellen,
prüfen, in der Ausübung ihres Berufes in den Verkehr bringen, implantieren, in Betrieb
nehmen, betreiben oder anwenden.
18. Harmonisierte
Normen sind solche Normen von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, die den Normen entsprechen, deren Fundstellen als "harmonisierte
Norm" für Medizinprodukte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
veröffentlicht werden. Die Fundstellen der diesbezüglichen deutschen Normen werden im
Bundesanzeiger bekannt gemacht. Den Normen nach den Sätzen 1 und 2 sind die
Medizinprodukte betreffenden Monographien des Europäischen Arzneibuches für
Medizinprodukte, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
veröffentlicht und die als Monographien des Europäischen Arzneibuchs, Amtliche
deutsche Ausgabe, im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden, gleichgestellt.
19. Gemeinsame
Technische Spezifikationen sind solche Spezifikationen, die In-vitro-Diagnostika nach
Anhang II Liste A und B der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. EG Nr. L 331 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung betreffen und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlicht und im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurden. In diesen
Spezifikationen werden Kriterien für die Bewertung und Neubewertung der Leistung,
Chargenfreigabekriterien, Referenzmethoden und Referenzmaterialien festgelegt.
20. 20. Benannte Stelle
ist die für die Durchführung von Prüfungen und Erteilung von Bescheinigungen im
Zusammenhang mit Konformitätsbewertungsverfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung
nach § 37 Abs. 1 vorgesehene Stelle, die der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum benannt worden ist.
21. Medizinprodukte aus In-Haus-Herstellung sind
Produkte im Sinne der Nummer 1 einschließlich
Zubehör, die in einer Gesundheitseinrichtung hergestellt werden, um in
der Betriebsstätte oder in Räumen in unmittelbarer Nähe der Betriebsstätte angewendet
zu werden, ohne dass sie in den Verkehr gebracht werden oder die Voraussetzungen einer Sonderanfertigung nach § 3 Nr. 8 erfüllen. Satz 1 gilt nicht für In-vitro-Diagnostika, die in
professionellem und kommerziellem Rahmen zum Zwecke der medizinischen Analyse hergestellt werden und angewendet werden
sollen, ohne in den Verkehr gebracht zu werden.
Zweiter Abschnitt
Anforderungen an
Medizinprodukte und deren Betrieb
§ 4
Verbote zum Schutz von
Patienten, Anwendern und Dritten
(1) Es ist verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen,
zu errichten, in Betrieb zu nehmen, zu betreiben oder anzuwenden, wenn
1. der begründete Verdacht besteht, dass sie die Sicherheit und
die Gesundheit der Patienten, der Anwender oder Dritter bei sachgemäßer Anwendung,
Instandhaltung und ihrer Zweckbestimmung entsprechender Verwendung über ein nach den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften vertretbares Maß hinausgehend gefährden
oder
2. das Datum abgelaufen ist, bis zu dem eine gefahrlose
Anwendung nachweislich möglich ist (Verfalldatum).
(2) Es ist ferner verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu
bringen, wenn sie mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind.
Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
1. Medizinprodukten eine Leistung beigelegt wird, die sie nicht
haben,
2. fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit
Sicherheit erwartet werden kann oder dass nach bestimmungsgemäßem oder längerem
Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
3. zur Täuschung über die in den Grundlegenden Anforderungen
nach § 7 festgelegten Produkteigenschaften geeignete Bezeichnungen, Angaben oder
Aufmachungen verwendet werden, die für die Bewertung des Medizinproduktes mitbestimmend
sind.
§ 5
Verantwortlicher für das
erstmalige Inverkehrbringen
Verantwortlicher für das erstmalige
Inverkehrbringen von Medizinprodukten
ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter. Hat der Hersteller seinen Sitz nicht im
Europäischen Wirtschaftsraum
und ist ein Bevollmächtigter
nicht benannt, ist der Einführer Verantwortlicher. Der Name oder die Firma und die
Anschrift des Verantwortlichen müssen in der
Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung des Medizinproduktes enthalten sein.
§ 6
Voraussetzungen für das
Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme
(1) Medizinprodukte, mit Ausnahme von Sonderanfertigungen, Medizinprodukten
aus In-Haus-Herstellung, Medizinprodukten nach gemäß § 11
Abs. 1 sowie Medizinprodukten, die zur klinischen Prüfung oder In-vitro-Diagnostika,
die für Leistungsbewertungszweckeprüfungen bestimmt sind, dürfen in Deutschland nur in den
Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung nach
Maßgabe der Absätze 2 Satz 1 und 3 Satz 1 versehen sind. Über die
Beschaffenheitsanforderungen hinausgehende Bestimmungen, die das Betreiben oder das
Anwenden von Medizinprodukten betreffen, bleiben unberührt.
(2) Mit der CE-Kennzeichnung dürfen Medizinprodukte nur versehen
werden, wenn die Grundlegenden Anforderungen nach § 7, die auf sie unter
Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung anwendbar sind, erfüllt sind und ein für das
jeweilige Medizinprodukt vorgeschriebenes Konformitätsbewertungsverfahren nach Maßgabe
einer Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1 durchgeführt worden ist. Zwischenprodukte, die
vom Hersteller spezifisch als Bestandteil für Sonderanfertigungen bestimmt sind,
dürfen mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1
erfüllt sind.
(3) Gelten für das Medizinprodukt zusätzlich andere
Rechtsvorschriften als die dieses Gesetzes, deren Einhaltung durch die CE-Kennzeichnung
bestätigt wird, so darf der Hersteller das Medizinprodukt nur dann mit der
CE-Kennzeichnung versehen, wenn auch diese anderen Rechtsvorschriften erfüllt sind. Steht
dem Hersteller auf Grund einer oder mehrerer weiterer Rechtsvorschriften während einer
Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelungen frei, so gibt er mit der
CE-Kennzeichnung an, dass dieses Medizinprodukt nur den angewandten Rechtsvorschriften
entspricht. In diesem Fall hat der Hersteller in den dem Medizinprodukt beiliegenden
Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen die Nummern der mit den angewandten
Rechtsvorschriften umgesetzten Richtlinien anzugeben, unter denen sie im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht sind. Bei sterilen Medizinprodukten müssen
diese Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen ohne Zerstörung der Verpackung, durch welche
die Sterilität des Medizinproduktes gewährleistet wird, zugänglich sein.
(4) Die Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren lässt
die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit des Verantwortlichen nach § 5
unberührt.
§ 7
Grundlegende
Anforderungen
Die Grundlegenden Anforderungen sind für
aktive implantierbare Medizinprodukte die Anforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie
90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABbl.
EG Nr. L 189 S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABbl. EG Nr. L 220 S. 1), für In-vitro-Diagnostika die Anforderungen
des Anhangs I der Richtlinie 98/79/EG und für die sonstigen Medizinprodukte die
Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über
Medizinprodukte (ABbl. EG Nr. L 169 S. 1), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 2000/70/EG (ABbl. EG L 313 S. 22, in den
jeweils geltenden Fassungen).
§ 8
Harmonisierte Normen,
gemeinsame Technische Spezifikationen
(1) Stimmen Medizinprodukte mit harmonisierten
Normen oder ihnen gleichgestellten Monografien des Europäischen Arzneibuchs oder
Gemeinsamen Technischen Spezifikationen, die das jeweilige Medizinprodukt betreffen,
überein, wird insoweit vermutet, dass sie die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten.
(2) Die Gemeinsamen Technischen
Spezifikationen sind in der Regel einzuhalten. Kommt der Hersteller in hinreichend
begründeten Fällen diesen Spezifikationen nicht nach, muss er Lösungen wählen, die dem
Niveau der Spezifikationen zumindest gleichwertig sind.
§ 9
CE-Kennzeichnung
(1) Die CE-Kennzeichnung ist für aktive implantierbare
Medizinprodukte gemäß Anhang 9 der Richtlinie 90/385/EWG, für In-vitro-Diagnostika
gemäß Anhang X der Richtlinie 98/79/EG und für die sonstigen Medizinprodukte gemäß
Anhang XII der Richtlinie 93/42/EWG zu verwenden. Zeichen oder Aufschriften, die geeignet
sind, Dritte bezüglich der Bedeutung oder der grafischen Gestaltung der
CE-Kennzeichnung in die Irre zu leiten, dürfen nicht angebracht werden. Alle sonstigen
Zeichen dürfen auf dem Medizinprodukt, der Verpackung oder der Gebrauchsanweisung des
Medizinproduktes angebracht werden, sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der
CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.
(2) Die CE-Kennzeichnung muss von der Person angebracht werden,
die in den Vorschriften zu den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß der
Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1 dazu bestimmt ist.
(3) Die CE-Kennzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 muss deutlich
sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Medizinprodukt und, falls vorhanden, auf der
Handelspackung sowie auf der Gebrauchsanweisung angebracht werden. Auf dem Medizinprodukt
muss die CE-Kennzeichnung nicht angebracht werden, wenn es zu klein ist, seine
Beschaffenheit dies nicht zulässt oder es nicht zweckmäßig ist. Der CE-Kennzeichnung
muss die Kennnummer der Benannten Stelle hinzugefügt werden, die an der Durchführung
des Konformitätsbewertungsverfahrens nach den Anhängen 2, 4 und 5 der Richtlinie
90/385/EWG, den Anhängen II, IV, V und VI der Richtlinie 93/42/EWG sowie den Anhängen
III, IV, VI und VII der Richtlinie 98/79/EG beteiligt war, das zur Berechtigung zur
Anbringung der CE-Kennzeichnung geführt hat. Bei Medizinprodukten, die eine
CE-Kennzeichnung tragen müssen und in sterilem Zustand in den Verkehr gebracht werden,
muss die CE-Kennzeichnung auf der Steril-Verpackung und gegebenenfalls auf der
Handelspackung angebracht sein. Ist für ein Medizinprodukt ein
Konformitätsbewertungsverfahren vorgeschrieben, das nicht von einer Benannten Stelle
durchgeführt werden muss, darf der CE-Kennzeichnung keine Kennummer einer Benannten
Stelle hinzugefügt werden.
§ 10
Voraussetzungen für das
erstmalige Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Systemen und Behandlungseinheiten
sowie für das Sterilisieren von Medizinprodukten
(1) Medizinprodukte, die eine CE-Kennzeichnung tragen und die
entsprechend ihrer Zweckbestimmung innerhalb der vom Hersteller vorgesehenen
Anwendungsbeschränkungen zusammengesetzt werden, um in Form eines Systems oder einer
Behandlungseinheit erstmalig in den Verkehr gebracht zu werden, müssen keinem
Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden. Wer für die Zusammensetzung des
Systems oder der Behandlungseinheit verantwortlich ist, muss in diesem Fall eine
Erklärung nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1 abgeben.
(2) Enthalten das System oder die Behandlungseinheit
Medizinprodukte oder sonstige Produkte, die keine CE-Kennzeichnung nach Maßgabe dieses
Gesetzes tragen, oder ist die gewählte Kombination von Medizinprodukten nicht mit deren
ursprünglicher Zweckbestimmung vereinbar, muss das System oder die Behandlungseinheit
einem Konformitätsbewertungsverfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 37
Abs. 1 unterzogen werden.
(3) Wer Systeme oder Behandlungseinheiten gemäß Absatz 1 oder 2
oder andere Medizinprodukte, die eine CE-Kennzeichnung tragen, für die der Hersteller
eine Sterilisation vor ihrer Verwendung vorgesehen hat, für das erstmalige
Inverkehrbringen sterilisiert, muss dafür nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 37
Abs. 1 ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine Erklärung abgeben. Dies
gilt entsprechend, wenn Medizinprodukte, die steril angewendet werden, nach dem
erstmaligen Inverkehrbringen aufbereitet und an andere abgegeben werden.
(4) Medizinprodukte, Systeme und Behandlungseinheiten gemäß der
Absätze 1 und 3 sind nicht mit einer zusätzlichen CE-Kennzeichnung zu versehen. Wer
Systeme oder Behandlungseinheiten nach Absatz 1 zusammensetzt oder diese sowie
Medizinprodukte nach Absatz 3 sterilisiert, hat dem Medizinprodukt nach Maßgabe des §
7 die nach den Nummern 11 bis 16 des Anhangs 1 der Richtlinie 90/385/EWG, nach Nummer 13
des Anhangs I der Richtlinie 93/42/EWG oder der Nummer 8 des Anhangs I der Richtlinie
98/79/EG erforderlichen Informationen beizufügen, die auch die von dem Hersteller der
Produkte, die zu dem System oder der Behandlungseinheit zusammengesetzt wurden,
mitgelieferten Hinweise enthalten müssen.
§ 11
Sondervorschriften für
das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme
(1) Abweichend von den Vorschriften des § 6 Abs. 1 und 2 kann
die zuständige Bundesoberbehörde auf begründeten Antrag das erstmalige
Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme einzelner Medizinprodukte, bei denen die
Verfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1 nicht durchgeführt
wurden, in Deutschland befristet zulassen, wenn deren Anwendung im Interesse des
Gesundheitsschutzes liegt. Die Zulassung kann auf begründeten Antrag verlängert
werden.
(2) Medizinprodukte dürfen nur an den Anwender abgegeben werden,
wenn die für ihn bestimmten Informationen in deutscher Sprache abgefasst sind. In
begründeten Fällen kann eine andere für den Anwender des Medizinproduktes leicht
verständliche Sprache vorgesehen oder die Unterrichtung des Anwenders durch andere
Maßnahmen gewährleistet werden. Dabei müssen jedoch die sicherheitsbezogenen
Informationen in deutscher Sprache oder in der Sprache des Anwenders vorliegen.
(3) Regelungen über die Verschreibungspflicht von
Medizinprodukten können durch Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 2, Regelungen über die
Vertriebswege von Medizinprodukten durch Rechtsverordnung § 37 Abs. 3 getroffen werden.
(4) Durch Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 4 können Regelungen
für Betriebe und Einrichtungen erlassen werden, die Medizinprodukte in Deutschland in
den Verkehr bringen oder lagern.
§ 12
Sonderanfertigungen, Medizinprodukte
aus In-Haus-Herstellung, Medizinprodukte zur klinischen Prüfung oder zur
für Leistungsbewertungszweckeprüfung zwecke,
Ausstellen
(1) Sonderanfertigungen dürfen nur in den Verkehr gebracht oder
in Betrieb genommen werden, wenn die Grundlegenden Anforderungen nach § 7, die auf sie
unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung anwendbar sind, erfüllt sind und das für
sie vorgesehene Konformitätsbewertungsverfahren nach Maßgabe einer Rechtsverordnung §
37 Abs. 1 durchgeführt worden ist. Der Verantwortliche nach § 5 ist verpflichtet, der
zuständigen Behörde auf Anforderung eine Liste der Sonderanfertigungen vorzulegen. Für
die Inbetriebnahme von Medizinprodukten aus In-Haus-Herstellung finden die Vorschriften
des Satzes 1 entsprechende Anwendung.
(2) Medizinprodukte, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind,
dürfen zu diesem Zweck an Ärzte, Zahnärzte oder sonstige Personen, die auf Grund
ihrer beruflichen Qualifikation zur Durchführung dieser Prüfungen befugt sind, nur
abgegeben werden, wenn bei aktiven implantierbaren Medizinprodukten die Anforderungen der
Nummer 3.2 Satz 1 und 2 des Anhangs 6 der Richtlinie 90/385/EWG und bei sonstigen
Medizinprodukten die Anforderungen der Nummer 3.2 des Anhangs VIII der Richtlinie
93/42/EWG erfüllt sind. Der Auftraggeber der klinischen Prüfung muss die Dokumentation
nach Nummer 3.2 des Anhangs 6 der Richtlinie 90/385/EWG mindestens zehn Jahre und die
Dokumentation nach Nummer 3.2 des Anhangs VIII der Richtlinie 93/42/EWG mindestens fünf
Jahre nach Beendigung der Prüfung aufbewahren.
(3) In-vitro-Diagnostika für Leistungsbewertungsprüfungen
dürfen zu diesem Zweck an Ärzte, Zahnärzte oder sonstige Personen, die aufgrund ihrer
beruflichen Qualifikation zur Durchführung dieser Prüfungen befugt sind, nur abgegeben
werden, wenn die Anforderungen Nummer 3 des Anhangs VIII der Richtlinie 98/79/EG erfüllt
sind. Der Auftraggeber der Leistungsbewertungsprüfung muss die Dokumentation nach
Nummer 3 des Anhangs VIII der Richtlinie 98/79/EG mindestens fünf Jahre nach Beendigung
der Prüfung aufbewahren.
(4) Medizinprodukte, die nicht den Voraussetzungen nach § 6 Abs.
1 und 2 oder § 10 entsprechen, dürfen nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares
Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und erst
erworben werden können, wenn die Übereinstimmung hergestellt ist. Bei Vorführungen sind
die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen zu treffen. Nach Satz 1
ausgestellte In-vitro-Diagnostika dürfen an Proben, die von einem Besucher der
Ausstellung stammen, nicht angewendet werden.
§ 13
Klassifizierung von
Medizinprodukten, Abgrenzung zu anderen Produkten
(1) Medizinprodukte mit Ausnahme der In-vitro-Diagnostika und der
aktiven implantierbaren Medizinprodukte werden Klassen zugeordnet. Die Klassifizierung
erfolgt nach den Klassifizierungsregeln des Anhangs IX der Richtlinie 93/42/EWG.
(2) Bei
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Hersteller und einer Benannten Stelle über die
Anwendung der vorgenannten Regeln hat die Benannte Stelle der zuständigen Behörde die
Angelegenheit zur Entscheidung vorzulegen.
(3) Zur Klassifizierung von Medizinprodukten
und zur Abgrenzung von Medizinprodukten zu anderen Produkten kann die zuständige Behörde
die zuständige Bundesoberbehörde um eine Stellungnahme ersuchen.
§ 14
Errichten, Betreiben,
Anwenden und Instandhalten von Medizinprodukten
Medizinprodukte dürfen nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung
nach § 37 Abs. 5 errichtet, betrieben, angewendet und instandgehalten werden. Sie dürfen
nicht betrieben und angewendet werden, wenn sie Mängel aufweisen, durch die Patienten,
Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können.
Dritter Abschnitt
Benannte Stellen und
Bescheinigungen
§ 15
Benennung und Überwachung
der Stellen, Beauftragung von Prüflaboratorien
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit teilt dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die von der zuständigen Behörde für
die Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1 Benannten Stellen und deren
Aufgabengebiete mit, die von diesem an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und
die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
weitergeleitet werden. Voraussetzung für die Benennung ist, dass die Befähigung der
Stelle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie die Einhaltung der Kriterien des Anhangs 8
der Richtlinie 90/385/EWG, des Anhangs XI der Richtlinie 93/42/EWG oder des Anhangs IX der
Richtlinie 98/79/EG entsprechend den Verfahren, für die sie benannt werden soll, durch
die zuständige Behörde in einem Akkreditierungsverfahren festgestellt wurden. Die
Akkreditierung kann unter Auflagen erteilt werden und ist zu befristen. Erteilung, Ablauf,
Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der Akkreditierung sind dem Bundesministerium für
Gesundheit unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Stelle hat nach Akkreditierung ihre
Benennung zu unterbleiben.
(2) Die zuständige
Behörde überwacht die Einhaltung der in Absatz 1 für Benannte Stellen festgelegten
Verpflichtungen und Anforderungen. Sie trifft die zur Beseitigung festgestellter Mängel
oder zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Die Überwachung der
Benannten Stellen, die an der Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren für
Medizinprodukte, die ionisierende Strahlen erzeugen oder radioaktive Stoffe enthalten,
beteiligt sind, wird insoweit im Auftrag des Bundes durch die Länder ausgeführt. Die
zuständige Behörde kann von der Benannten Stelle und ihrem mit der Leitung und der
Durchführung von Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer
Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen;
sie ist befugt, die Benannte Stelle bei Überprüfungen zu begleiten. Ihre Beauftragten
sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume
sowie Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen und die Vorlage von Unterlagen insbesondere über die Erteilung der
Bescheinigungen und zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 zu
verlangen. Das Betretungsrecht erstreckt sich auch auf Grundstücke des Herstellers,
soweit die Überwachung dort erfolgt. § 26 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Stellen, die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf Grund eines
Rechtsaktes des Rats oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften von einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt wurden, sind ebenfalls
Benannte Stellen nach Absatz 1.
(4) Die Benannten Stellen werden mit ihren jeweiligen Aufgaben
und ihrer Kennummer von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften und von dem Bundesministerium für Gesundheit im
Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(5) Soweit eine Stelle zur Erfüllung ihrer
Aufgaben Prüflaboratorien beauftragt, muss sie sicherstellen, dass diese die Kriterien
des Anhangs 8 der Richtlinie 90/385/EWG, des Anhangs XI der Richtlinie 93/42/EWG oder des
Anhangs IX der Richtlinie 98/79/EG entsprechend dem Verfahren, für die sie beauftragt
werden sollen, erfüllen. Die Erfüllung der Mindestkriterien kann in einem
Akkreditierungsverfahren durch die zuständige Behörde festgestellt werden.
§16
Erlöschen,
Rücknahme und Widerruf der Benennung
(1)
Akkreditierung und Benennung erlöschen mit der Einstellung des Betriebes der Benannten
Stelle oder durch Verzicht. Die Einstellung oder der Verzicht sind der zuständigen
Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Die zuständige Behörde nimmt die Akkreditierung und
Benennung zurück, soweit nachträglich bekannt wird, dass eine Benannte Stelle bei der
Benennung nicht die Voraussetzungen für eine Akkreditierung und Benennung erfüllt hat;
sie widerruft die Akkreditierung und Benennung soweit die Voraussetzungen für eine
Akkreditierung und Benennung nachträglich weggefallen sind. An
Stelle des Widerrufs kann das Ruhen der Akkreditierung und Benennung angeordnet werden.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die
bisherige Benannte Stelle verpflichtet, alle einschlägigen Informationen und Unterlagen
der Benannten Stelle zur Verfügung zu stellen, mit der der Hersteller die Fortführung
der Konformitätsbewertungsverfahren vereinbart.
(4) Die zuständige Behörde teilt das Erlöschen,
die Rücknahme und den Widerruf unverzüglich dem Bundesministerium für Gesundheit sowie
den anderen zuständigen Behörden in Deutschland unter Angabe der Gründe und der für
notwendig erachteten Maßnahmen mit. Das Bundesministerium für Gesundheit unterrichtet
darüber unverzüglich das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, das
unverzüglich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Erlöschen,
Rücknahme und Widerruf einer Benennung sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§ 17
Geltungsdauer von
Bescheinigungen der Benannten Stellen
(1) Soweit die von einer Benannten Stelle im Rahmen eines
Konformitätsbewertungsverfahrens erteilte Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1 eine begrenzte Geltungsdauer hat, kann die
Geltungsdauer auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden. Sollte diese Benannte
Stelle nicht mehr bestehen oder andere Gründe den Wechsel der Benannten Stelle erfordern,
kann der Antrag bei einer anderen Benannten Stelle gestellt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Verlängerung ist ein Bericht
einzureichen, der Angaben darüber enthält, ob und in welchem Umfang sich die
Beurteilungsmerkmale für die Konformitätsbewertung seit der Erteilung oder Verlängerung
der Konformitätsbescheinigung geändert haben. Soweit nichts anderes mit der Benannten
Stelle vereinbart wurde, ist der Antrag spätestens sechs Monate vor Ablauf der
Gültigkeitsfrist zu stellen.
§ 18
(1) Stellt eine Benannte Stelle fest, dass die
Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung vom Verantwortlichen nach § 7 nicht
oder nicht mehr erfüllt werden, schränkt sie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit die ausgestellte Bescheinigung ein, setzt sie aus oder zieht sie
zurück, es sei denn, dass der Verantwortliche durch geeignete Abhilfemaßnahmen die
Übereinstimmung mit den Voraussetzungen gewährleistet.
(2) Vor der Entscheidung über eine Maßnahme nach
Absatz 1 ist der Hersteller von der Benannten Stelle anzuhören, es sei denn, dass eine
solche Anhörung angesichts der Dringlichkeit der zu treffenden Entscheidung nicht
möglich ist.
(3) Die Benannte Stelle unterrichtet
1. unverzüglich
das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) über alle
ausgestellten, geänderten und ergänzten sowie die für sie zuständige Behörde über
alle abgelehnten, eingeschränkten, ausgesetzten und zurückgezogenen Bescheinigungen; §
25 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend,
2. die
anderen Benannten Stellen über alle eingeschränkten, ausgesetzten und zurückgezogenen
Bescheinigungen sowie auf Anfrage über ausgestellte und abgelehnte Bescheinigungen;
zusätzliche Informationen werden, soweit erforderlich, auf Anfrage zur Verfügung
gestellt.
(4) Über eingeschränkte, ausgesetzte und
zurückgezogene Bescheinigungen unterrichtet die zuständige Behörde unter Angabe der
Gründe die für den Verantwortlichen nach § 5 zuständige Behörde sowie die zuständige
Bundesoberbehörde und das Bundesministerium für Gesundheit, das die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraums unterrichtet.
Vierter Abschnitt
Klinische
Bewertung, Leistungsbewertung, klinische Prüfung, Leistungsbewertungsprüfung
§ 19
Klinische
Bewertung, Leistungsbewertung
(1) Die Eignung von Medizinprodukten für den
vorgesehenen Verwendungszweck ist durch eine klinische Bewertung anhand von klinischen
Daten zu belegen, soweit nicht in begründeten Ausnahmefällen andere Daten ausreichend
sind. Die klinische Bewertung schließt auch eine Beurteilung von unerwünschten
Wirkungen ein und ist zu stützen auf
1. Daten
aus der wissenschaftlichen Literatur, die die vorgesehene Anwendung des Medizinproduktes
und die dabei zum Einsatz kommenden Techniken behandeln, sowie gegebenenfalls einen
schriftlichen Bericht, der eine kritische Würdigung dieser Daten enthält, oder
2. die
Ergebnisse aller klinischer Prüfungen.
(2) Die Eignung von In-vitro-Diagnostika für den
vorgesehenen Verwendungszweck ist durch eine Leistungsbewertung anhand geeigneter Daten
zu belegen. Die Leistungsbewertung ist zu stützen auf
1. Daten
aus der wissenschaftlichen Literatur, die die vorgesehene Anwendung des Medizinproduktes
und die dabei zum Einsatz kommenden Techniken behandeln, sowie gegebenenfalls
einen schriftlichen Bericht, der eine kritische Würdigung dieser Daten enthält,
oder
2. die
Ergebnisse aller Leistungsbewertungsprüfungen oder sonstigen geeigneten Prüfungen.
§ 20
Allgemeine
Voraussetzungen zur klinischen Prüfung
(1) Die klinische Prüfung eines Medizinproduktes darf bei
Menschen nur durchgeführt werden, wenn und solange
1. die Risiken, die
mit ihr für die Person verbunden sind, bei der sie durchgeführt werden soll, gemessen an
der voraussichtlichen Bedeutung des Medizinproduktes für die Heilkunde ärztlich
vertretbar sind,
2. die Person, bei der
sie durchgeführt werden soll, ihre Einwilligung hierzu erteilt hat, nachdem sie durch
einen Arzt, bei für die Zahnheilkunde bestimmten Medizinprodukten auch durch einen
Zahnarzt, über Wesen, Bedeutung und Tragweite der klinischen Prüfung aufgeklärt
worden ist und mit dieser Einwilligung zugleich erklärt, dass sie mit der im Rahmen der
klinischen Prüfung erfolgenden Aufzeichnung von Gesundheitsdaten und mit der
Einsichtnahme zu Prüfungszwecken durch Beauftragte des Auftraggebers oder der
zuständigen Behörde einverstanden ist,
3. die Person, bei der
sie durchgeführt werden soll, nicht auf gerichtliche oder behördliche Anordnung in einer
Anstalt verwahrt ist,
4. sie von einem
entsprechend qualifizierten und spezialisierten Arzt, bei für die Zahnheilkunde
bestimmten Medizinprodukten auch von einem Zahnarzt, oder einer sonstigen entsprechend
qualifizierten und befugten Person geleitet wird, die mindestens eine zweijährige
Erfahrung in der klinischen Prüfung von Medizinprodukten nachweisen können,
5. soweit
erforderlich, eine dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechende
biologische Sicherheitsprüfung oder sonstige für die vorgesehene Zweckbestimmung des
Medizinproduktes erforderliche Prüfung durchgeführt worden ist,
6. soweit erforderlich, die sicherheitstechnische
Unbedenklichkeit für die Anwendung des Medizinproduktes unter Berücksichtigung des
Standes der Technik sowie der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
nachgewiesen wird,
7. der Leiter der
klinischen Prüfung über die Ergebnisse der biologischen Sicherheitsprüfung und der
Prüfung der technischen Unbedenklichkeit sowie die voraussichtlich mit der klinischen
Prüfung verbundenen Risiken informiert worden ist,
8. ein dem jeweiligen
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechender Prüfplan vorhanden ist und
9. für den Fall, dass
bei der Durchführung der klinischen Prüfung ein Mensch getötet oder der Körper oder
die Gesundheit eines Menschen verletzt oder beeinträchtigt wird, eine Versicherung nach
Maßgabe des Absatzes 3 besteht, die auch Leistungen gewährt, wenn kein anderer für
den Schaden haftet.
(2) Eine Einwilligung nach Absatz 1 Nr. 2 ist nur wirksam, wenn
die Person, die sie abgibt,
1. geschäftsfähig
und in der Lage ist, Wesen, Bedeutung und Tragweite der klinischen Prüfung einzusehen
und ihren Willen hiernach zu bestimmen und
2. die Einwilligung
selbst und schriftlich erteilt hat.
Eine Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
(3) Die Versicherung nach Absatz 1 Nr. 9 muss zugunsten der von
der klinischen Prüfung betroffenen Person bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb
befugten Versicherer genommen werden. Ihr Umfang muss in einem angemessenen Verhältnis zu
den mit der klinischen Prüfung verbundenen Risiken stehen und auf der Grundlage der
Risikoabschätzung so festgelegt werden, dass für jeden Fall des Todes oder der dauernden
Erwerbsunfähigkeit einer von der klinischen Prüfung betroffenen Person mindestens
500.000 EURO zur Verfügung stehen. Soweit aus der Versicherung geleistet wird, erlischt
ein Anspruch auf Schadenersatz.
(4) Auf eine klinische Prüfung bei Minderjährigen finden die
Absätze 1 bis 3 mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. Das Medizinprodukt
muss zum Erkennen oder zum Verhüten von Krankheiten bei Minderjährigen bestimmt sein.
2. Die Anwendung des
Medizinproduktes muss nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt
sein, um bei dem Minderjährigen Krankheiten zu erkennen oder ihn vor Krankheiten zu
schützen.
3. Die klinische
Prüfung an Erwachsenen darf nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft keine
ausreichenden Prüfergebnisse erwarten lassen.
4. Die Einwilligung
wird durch den gesetzlichen Vertreter oder Betreuer abgegeben. Sie ist nur wirksam, wenn
dieser durch einen Arzt, bei für die Zahnheilkunde bestimmten Medizinprodukten auch durch
einen Zahnarzt, über Wesen, Bedeutung und Tragweite der klinischen Prüfung aufgeklärt
worden ist. Ist der Minderjährige in der Lage, Wesen, Bedeutung und Tragweite der
klinischen Prüfung einzusehen und seinen Willen hiernach zu bestimmen, so ist auch
seine schriftliche Einwilligung erforderlich.
(5) Auf eine klinische Prüfung bei Schwangeren oder Stillenden
finden die Absätze 1 bis 4 mit folgender Maßgabe Anwendung: Die klinische Prüfung darf
nur durchgeführt werden, wenn
1. das Medizinprodukt
dazu bestimmt ist, bei schwangeren oder stillenden Frauen oder bei einem ungeborenen
Kind Krankheiten zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern,
2. die Anwendung des
Medizinproduktes nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist, um
bei der schwangeren oder stillenden Frau oder bei einem ungeborenen Kind Krankheiten
oder deren Verlauf zu erkennen, Krankheiten zu heilen oder zu lindern oder die schwangere
oder stillende Frau oder das ungeborene Kind vor Krankheiten zu schützen,
3. nach den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Durchführung der klinischen Prüfung
für das ungeborene Kind keine unvertretbaren Risiken erwarten lässt und
4. die klinische
Prüfung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft nur dann ausreichende
Prüfergebnisse erwarten lässt, wenn sie an schwangeren oder stillenden Frauen
durchgeführt wird.
(6) Die
klinische Prüfung ist vom Auftraggeber der zuständigen Behörde sowie
von den beteiligten Prüfeinrichtungen den für sie zuständigen Behörden anzuzeigen.
Hat der Auftraggeber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist die Anzeige bei der Behörde
zu erstatten, in deren Bereich der Leiter der klinischen Prüfung seinen Sitz hat, hat
dieser seinen Sitz auch nicht in Deutschland, ist die Anzeige bei der Behörde zu
erstatten, in deren Bereich mit der klinischen Prüfung begonnen wird. Die Anzeige durch den Auftraggeber muss bei aktiven implantierbaren
Medizinprodukten die Angaben nach Nummer 2.2 des Anhangs 6 der Richtlinie 90/385/EWG und
bei sonstigen Medizinprodukten die Angaben nach Nummer 2.2 des Anhangs VIII der Richtlinie
93/42/EWG enthalten. Die Anzeige der beteiligten Prüfeinrichtungen
muss den Namen und die Anschrift der Einrichtung sowie Angaben zum Produkt, zum
Auftraggeber, zum geplanten Beginn und der vorgesehenen Dauer der Prüfung enthalten. §
25 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. Der Auftraggeber der klinischen Prüfung muss die
Angaben nach Satz 3 für aktive implantierbare Medizinprodukte mindestens zehn Jahre, für
sonstige Medizinprodukte mindestens fünf Jahre nach Beendigung der Prüfung
aufbewahren.
(7) Mit
der klinischen Prüfung darf, soweit nicht anderes bestimmt ist, in Deutschland erst
begonnen werden, nachdem die Anzeigen nach Absatz 6 Satz 1 erfolgt
sind Anzeige nach Absatz 6 Satz 1 erfolgt ist und eine zustimmende Stellungnahme
einer unabhängigen und interdisziplinär besetzten sowie beim Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte registrierten Ethikkommission vorliegt. Bei multizentrischen Studien genügt ein Votum. Aus der Stellungnahme muss hervorgehen, dass die in Absatz 8 Satz 1
genannten Aspekte geprüft sind. Soweit eine zustimmende Stellungnahme einer
Ethikkommission nicht vorliegt, kann mit der betreffenden klinischen Prüfung nach
Ablauf einer Frist von 60 Tagen nach der Anzeige durch den Auftraggeber begonnen werden,
es sei denn, die zuständige Behörde hat innerhalb dieser Frist eine auf Gründe der
öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Ordnung gestützte gegenteilige
Entscheidung mitgeteilt.
(8) Die Ethikkommission hat die Aufgabe, den Prüfplan mit den
erforderlichen Unterlagen, insbesondere nach ethischen und rechtlichen Gesichtspunkten mit
mindestens fünf Mitgliedern mündlich zu beraten und zu prüfen, ob die Voraussetzungen
nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 bis 9 Absatz 4 Nr. 1 bis 3 und Absatz 5 vorliegen. Eine
Registrierung erfolgt nur, wenn in einer veröffentlichten Verfahrensordnung die
Mitglieder, die aus medizinischen Sachverständigen und nicht medizinischen Mitgliedern
bestehen und die erforderliche Fachkompetenz aufweisen, das Verfahren der Ethikkommission,
die Anschrift und eine angemessene Vergütung aufgeführt sind.
§ 21
Besondere Voraussetzungen
zur klinischen Prüfung
Auf eine klinische Prüfung bei einer Person, die an einer
Krankheit leidet, zu deren Behebung das zu prüfende Medizinprodukt angewendet werden
soll, findet § 20 Abs. 1 bis 3 sowie 6 bis 8 mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. Die klinische
Prüfung darf nur durchgeführt werden, wenn die Anwendung des zu prüfenden
Medizinproduktes nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist, um
das Leben des Kranken zu retten, seine Gesundheit wiederherzustellen oder sein Leiden zu
erleichtern.
2. Die klinische
Prüfung darf auch bei einer Person, die geschäftsunfähig oder in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, durchgeführt werden. Sie bedarf der Einwilligung
des gesetzlichen Vertreters. Daneben bedarf es auch der Einwilligung des Vertretenen, wenn
er in der Lage ist, Wesen, Bedeutung und Tragweite der klinischen Prüfung einzusehen
und seinen Willen hiernach zu bestimmen.
3. Die Einwilligung
des gesetzlichen Vertreters ist nur wirksam, wenn dieser durch einen Arzt, bei für die
Zahnheilkunde bestimmten Medizinprodukten auch durch einen Zahnarzt, über Wesen,
Bedeutung und Tragweite der klinischen Prüfung aufgeklärt worden ist. Auf den Widerruf
findet § 20 Abs. 2 Satz 2 Anwendung. Der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bedarf
es so lange nicht, als eine Behandlung ohne Aufschub erforderlich ist, um das Leben des
Kranken zu retten, seine Gesundheit wiederherzustellen oder sein Leiden zu erleichtern,
und eine Erklärung über die Einwilligung nicht herbeigeführt werden kann.
4. Die Einwilligung
des Kranken oder des gesetzlichen Vertreters ist auch wirksam, wenn sie mündlich
gegenüber dem behandelnden Arzt, bei für die Zahnheilkunde bestimmten Medizinprodukten
auch gegenüber dem behandelnden Zahnarzt, in Gegenwart eines Zeugen abgegeben wird.
5. Die Aufklärung und
die Einwilligung des Kranken oder seines gesetzlichen Vertreters können in besonders
schweren Fällen entfallen, wenn durch die Aufklärung der Behandlungserfolg nach der
Nummer 1 gefährdet würde und ein entgegenstehender Wille des Kranken nicht erkennbar
ist.
§ 22
Neben den §§ 20 und 21 gelten für die
Durchführung klinischer Prüfungen von aktiven implantierbaren Medizinprodukten auch die
Bestimmungen des Abschnitts 2.3 des Anhangs 7 der Richtlinie 90/385/EWG und für die
Durchführung klinischer Prüfungen von sonstigen Medizinprodukten die Bestimmungen des
Abschnitts 2.3 des Anhangs X der Richtlinie 93/42/EWG.
§ 23
Ausnahmen zur
klinischen Prüfung
Die Bestimmungen der §§ 20 und 21 finden keine Anwendung, wenn
eine klinische Prüfung mit Medizinprodukten durchgeführt wird, die nach §§ 6 und 10
die CE-Kennzeichnung tragen dürfen, es sei denn, diese Prüfung hat eine andere
Zweckbestimmung des Medizinproduktes zum Inhalt oder es werden zusätzlich invasive oder
andere belastende Untersuchungen durchgeführt.
§ 24
(1) Auf Leistungsbewertungsprüfungen von
In-vitro-Diagnostika finden die Vorschriften des § 20 Abs. 1 bis 5, 7 und 8 entsprechende
Anwendung, wenn
1. eine
invasive Probenahme ausschließlich oder in zusätzlicher Menge zum Zwecke der
Leistungsbewertung eines In-vitro-Diagnostikums erfolgt oder
2. im
Rahmen der Leistungsbewertungsprüfung zusätzlich invasive oder andere belastende
Untersuchungen durchgeführt werden oder
3. die im
Rahmen der Leistungsbewertung erhaltenen Ergebnisse für die Diagnostik verwendet werden
sollen, ohne dass sie mit etablierten Verfahren bestätigt werden können.
In den übrigen Fällen ist die Einwilligung
der Person, von der die Proben entnommen werden, erforderlich, soweit das
Persönlichkeitsrecht oder kommerzielle Interessen dieser Person berührt sind.
(2) Leistungsbewertungsprüfungen nach Absatz 1 Satz
1 sind vom Auftraggeber der zuständigen Behörde sowie von den
beteiligten Prüfeinrichtungen den für sie zuständigen Behörden vor ihrem Beginn
anzuzeigen. Die Anzeige durch den Auftraggeber muss die Angaben nach
Abschnitt 2 des Anhangs VIII der Richtlinie 98/79/EG enthalten. Hat der
Auftraggeber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist die Anzeige bei der Behörde zu
erstatten, in deren Bereich der Leiter der Leistungsbewertungsprüfung seinen Sitz hat
oder, falls dies nicht zutrifft, in deren Bereich mit der Leistungswertungsprüfung
begonnen wird. § 25 Abs. 5 und 6 gelten gilt entsprechend. Die
Anzeige muss der beteiligten Prüfeinrichtungen muss den Namen und
die Anschrift der Einrichtung sowie die Angaben nach Nummer 2 des Anhangs VIII der
Richtlinie 98/79/EG enthalten. § 25 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
zum Produkt, zum Auftraggeber,
zum geplanten Beginn und der vorgesehenen Dauer der Leistungsbewertungsprüfung enthalten.
(3) Der Auftraggeber hat die Angaben nach Absatz 2
Satz 2 mindestens fünf Jahre nach Beendigung der Prüfung aufzubewahren.
Fünfter Abschnitt
Überwachung und Schutz
vor Risiken
§ 25
Allgemeine
Anzeigepflicht
(1) Wer
als Verantwortlicher im Sinne von § 5 Satz 1 und 2 seinen Sitz in Deutschland hat und
Medizinprodukte mit
Ausnahme derjenigen nach § 3 Nr. 8 erstmalig in den Verkehr bringt, hat dies vor
Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe seiner Anschrift der zuständigen Behörde
anzuzeigen; dies gilt entsprechend für Betriebe und Einrichtungen, die Medizinprodukte,
die bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommen, für andere aufbereiten.
Die Anzeige ist um die Bezeichnung des Medizinproduktes zu ergänzen.
(2) Wer Systeme oder Behandlungseinheiten nach § 10
Abs. 1 zusammensetzt oder diese sowie Medizinprodukte nach § 10 Abs. 3 sterilisiert und
seinen Sitz in Deutschland hat, hat der zuständigen Behörde unter Angabe seiner
Anschrift vor Aufnahme der Tätigkeit die Bezeichnung sowie bei Systemen oder
Behandlungseinheiten die Beschreibung der betreffenden Medizinprodukte anzuzeigen.
(3) Wer als Verantwortlicher nach § 5 Satz 1 und 2
seinen Sitz in Deutschland hat und In-vitro-Diagnostika erstmalig in Verkehr bringt, hat
der zuständigen Behörde unter Angabe seiner Anschrift vor Aufnahme der Tätigkeit
anzuzeigen:
1. die die
gemeinsamen technologischen Merkmale und Analyten betreffenden Angaben zu Reagenzien,
Medizinprodukten mit Reagenzien und Kalibrier- und Kontrollmaterialien sowie bei sonstigen
In-vitro-Diagnostika die geeigneten Angaben,
2. im
Falle der In-vitro-Diagnostika gemäß Anhang II der Richtlinie 98/79/EG und der
In-vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung alle Angaben, die eine Identifizierung dieser
In-vitro-Diagnostika ermöglichen, die analytischen und gegebenenfalls diagnostischen
Leistungsdaten gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 3 der Richtlinie 98/79/EG, die
Ergebnisse der Leistungsbewertung sowie Angaben zu Bescheinigungen,
3. bei einem neuen In-vitro-Diagnostikum
im Sinne von § 3 Nr. 6 zusätzlich die Angabe, dass es sich um ein neues
In-vitro-Diagnostikum handelt.
(4) Nachträgliche Änderungen der Angaben nach den
Absätzen 1 bis 3 sowie eine Einstellung des Inverkehrbringens sind unverzüglich
anzuzeigen.
(5) Die zuständige Behörde übermittelt die Daten
gemäß den Absätzen 1 bis 4 dem Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und
Information zur zentralen Verarbeitung und Nutzung nach § 33. Dieses unterrichtet auf
Anfrage die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über Anzeigen nach den Absätzen 1
bis 4.
(6) Näheres zu den Absätzen 1 bis 5 regelt die
Rechtsverordnung nach 37 Abs. 8.
§ 26
Durchführung der
Überwachung
(1)
Betriebe und Einrichtungen mit Sitz in Deutschland, in denen Medizinprodukte hergestellt,
klinisch geprüft, einer Leistungsbewertungsprüfung unterzogen, verpackt, ausgestellt, in
den Verkehr gebracht, errichtet, betrieben, angewendet oder Medizinprodukte, die
bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommen, für andere aufbereitet
werden, unterliegen insoweit der Überwachung durch die zuständigen Behörden. Dies gilt
auch für Personen, die diese Tätigkeiten geschäftsmäßig ausüben, sowie für Personen
oder Personenvereinigungen, die Medizinprodukte für andere sammeln.
(2) Die zuständige Behörde trifft die zur
Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen
Maßnahmen. Sie prüft in angemessenem Umfang unter besonderer Berücksichtigung
möglicher Risiken, ob die Voraussetzungen zum Inverkehrbringen und zur Inbetriebnahme
erfüllt sind. Sie kann bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine unrechtmäßige
CE-Kennzeichnung oder eine von dem Medizinprodukt ausgehende Gefahr verlangen, dass der
Verantwortliche im Sinne von § 5 das Medizinprodukt von einem Sachverständigen
überprüfen lässt. Bei einem In-vitro-Diagnostikum nach § 3 Nr. 6 kann sie zu jedem
Zeitpunkt innerhalb von zwei Jahren nach der Anzeige nach § 25 Abs. 3 und in begründeten
Fällen die Vorlage eines Berichts über die Erkenntnisse aus den Erfahrungen mit dem
neuen In-vitro-Diagnostikum nach dessen erstmaligem Inverkehrbringen verlangen.
(3) Die mit der Überwachung beauftragten Personen
sind befugt,
1. Grundstücke,
Geschäftsräume, Betriebsräume, Beförderungsmittel und zur Verhütung drohender Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume zu den üblichen
Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen, in denen eine Tätigkeit nach Absatz 1
ausgeübt wird; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
2. Medizinprodukte
zu prüfen, insbesondere hierzu in Betrieb nehmen zu lassen, sowie Proben zu entnehmen,
3. Unterlagen
über die Entwicklung, Herstellung, Prüfung, klinische Prüfung,
Leistungsbewertungsprüfung oder Erwerb, Aufbereitung, Lagerung, Verpackung,
Inverkehrbringen und sonstigen Verbleib der Medizinprodukte sowie über das im Verkehr
befindliche Werbematerial einzusehen und hieraus in begründeten Fällen Abschriften oder
Ablichtungen anzufertigen,
4. alle
erforderlichen Auskünfte, insbesondere über die in Nummer 3 genannten Betriebsvorgänge,
zu verlangen.
Für Proben, die nicht bei dem Verantwortlichen nach
§ 5 entnommen werden, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, soweit nicht
ausdrücklich darauf verzichtet wird.
(4) Wer der Überwachung nach Absatz 1 unterliegt,
hat Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 zu dulden und die beauftragten
Personen sowie die sonstigen in der Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben zu unterstützen. Dies beinhaltet insbesondere die Verpflichtung, diesen
Personen die Medizinprodukte zugänglich zu machen, erforderliche Prüfungen zu
gestatten, hierfür benötigte Mitarbeiter und Hilfsmittel bereitzustellen, Auskünfte zu
erteilen und Unterlagen vorzulegen.
(5) Der im Rahmen der Überwachung zur Auskunft
Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(6) Sachverständige, die im Rahmen des Absatzes 2
prüfen, müssen die dafür notwendige Sachkenntnis besitzen. Die Sachkenntnis kann auch durch
ein Zertifikat einer von der zuständigen Behörde akkreditierten Stelle nachgewiesen
werden.
(76) Die zuständige
Behörde unterrichtet auf Anfrage das Bundesministerium für Gesundheit sowie die
zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum über durchgeführte Überprüfungen, deren Ergebnisse sowie die
getroffenen Maßnahmen.
§ 27
(1) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die
CE-Kennzeichnung auf einem Medizinprodukt unrechtmäßig angebracht worden ist, ist der
Verantwortliche nach § 5 verpflichtet, die Voraussetzungen für das rechtmäßige
Anbringen der CE-Kennzeichnung nach Weisung der zuständigen Behörde zu erfüllen. Werden
diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat die zuständige Behörde das Inverkehrbringen
dieses Medizinproduktes einzuschränken, von der Einhaltung bestimmter Auflagen abhängig
zu machen, zu untersagen oder zu veranlassen, dass das Medizinprodukt vom Markt genommen
wird. Sie unterrichtet davon die übrigen zuständigen Behörden in Deutschland und das
Bundesministerium für Gesundheit, das die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und
die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
hiervon unterrichtet.
(2) Trägt ein Produkt unzulässigerweise die CE-Kennzeichnung
als Medizinprodukt, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nach
Absatz 1 Satz 2. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 28
Verfahren zum Schutz vor Risiken
(1) Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde
trifft alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutze der Gesundheit und zur Sicherheit von
Patienten, Anwendern und Dritten vor Gefahren durch Medizinprodukte, soweit nicht das Atomgesetz oder eine darauf gestützte
Rechtsverordnung für Medizinprodukte, die ionisierende Strahlen erzeugen oder radioaktive
Stoffe enthalten, für die danach zuständige Behörde entsprechende Befugnisse vorsieht.
(2) Die zuständige Behörde ist insbesondere befugt,
Anordnungen, auch über die Schließung des Betriebs oder der Einrichtung, zu treffen,
soweit es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die öffentliche Gesundheit, Sicherheit
oder Ordnung geboten ist. Sie kann das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, das
Betreiben, die Anwendung der Medizinprodukte sowie den Beginn oder die weitere
Durchführung der klinischen Prüfung oder der Leistungsbewertungsprüfung untersagen,
beschränken oder von der Einhaltung bestimmter Auflagen abhängig machen oder den
Rückruf oder die Sicherstellung der Medizinprodukte anordnen. Sie unterrichtet hiervon
die übrigen zuständigen Behörden in Deutschland, die zuständige Bundesoberbehörde und
das Bundesministerium für Gesundheit.
(3) Stellt die zuständige Behörde fest, dass CE-gekennzeichnete
Medizinprodukte oder Sonderanfertigungen die Gesundheit oder Sicherheit von Patienten,
Anwendern oder Dritten oder deren Eigentum gefährden können, auch wenn sie sachgemäß
installiert, instandgehalten oder ihrer Zweckbestimmung entsprechend angewendet werden und
trifft sie deshalb Maßnahmen mit dem Ziel, das Medizinprodukt vom Markt zu nehmen oder
das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme zu verbieten oder einzuschränken, teilt
sie diese umgehend unter Angabe von Gründen dem Bundesministerium für Gesundheit zur
Einleitung eines Schutzklauselverfahrens nach Artikel 7 der
Richtlinie 90/385/EWG, Artikel 8 der Richtlinie 93/42/EWG oder Artikel 8 der Richtlinie
98/79/EG mit. In den Gründen ist insbesondere anzugeben, ob die
Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften dieses Gesetzes zurückzuführen ist auf
1. die
Nichteinhaltung der Grundlegenden Anforderungen,
2. eine
unzulängliche Anwendung harmonisierter Normen oder Gemeinsamer Technischer
Spezifikationen, sofern deren Anwendung behauptet wird, oder
3. einen Mangel der
harmonisierten Normen oder Gemeinsamen Technischen Spezifikation selbst.
(4) Die zuständige Behörde kann veranlassen, dass alle, die
einer von einem Medizinprodukt ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig
in geeigneter Form auf diese Gefahr hingewiesen werden. Eine hoheitliche Warnung der
Öffentlichkeit ist zulässig, wenn bei Gefahr im Verzug andere ebenso wirksame Maßnahmen
nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden können.
(5) Maßnahmen nach Artikel 14 b der Richtlinie 93/42/EWG und
Artikel 13 der Richtlinie 98/79/EG trifft das Bundesministerium für Gesundheit durch
Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 6.
§ 29
Medizinprodukte-Beobachtungs-
und -Meldesystem
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde hat, soweit nicht eine
oberste Bundesbehörde im Vollzug des Atomgesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen zuständig ist, zur Verhütung einer Gefährdung der
Gesundheit oder der Sicherheit von Patienten, Anwendern oder Dritten die bei der Anwendung
oder Verwendung von Medizinprodukten auftretenden Risiken, insbesondere Nebenwirkungen,
wechselseitige Beeinflussung mit anderen Stoffen oder Produkten, Gegenanzeigen,
Verfälschungen, Funktionsfehler, Fehlfunktionen und technische Mängel zentral zu
erfassen, auszuwerten, zu bewerten und insoweit die zu ergreifenden Maßnahmen zu
koordinieren, insbesondere, soweit sie folgende Vorkommnisse betreffen:
1. jede
Funktionsstörung, jeden Ausfall oder jede Änderung der Merkmale oder der Leistung eines
Medizinprodukts sowie jede Unsachgemäßheit der Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung,
die direkt oder indirekt zum Tod oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des
Gesundheitszustandes eines Patienten oder eines Anwenders oder einer anderen Person
geführt hat oder hätte führen können,
2. jeden Grund
technischer oder medizinischer Art, der aufgrund der in Nummer 1 genannten Ursachen durch
die Merkmale und die Leistungen eines Medizinprodukts bedingt ist und zum systematischen
Rückruf von Medizinprodukten desselben Typs durch den Hersteller geführt hat.
§ 26 Abs. 2 Satz 3 findet entsprechende
Anwendung. Die zuständige Bundesoberbehörde teilt das Ergebnis der Bewertung der
zuständigen Behörde mit, die über notwendige Maßnahmen entscheidet. Die zuständige
Bundesoberbehörde übermittelt Daten aus der Beobachtung, Sammlung, Auswertung und
Bewertung von Risiken in Verbindung mit Medizinprodukten an das Deutsche Institut für
Arzneimittel und Medizinprodukte zur zentralen Verarbeitung und Nutzung nach § 33.
Näheres regelt die Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 8.
(2) Soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten
Aufgaben erforderlich ist, dürfen an die danach zuständigen Behörden auch Name,
Anschrift und Geburtsdatum von Patienten, Anwendern oder Dritten übermittelt werden. Die
nach Absatz 1 zuständige Behörde darf die nach Landesrecht zuständige Behörde auf
Ersuchen über die von ihr gemeldeten Fälle und die festgestellten Erkenntnisse in bezug
auf personenbezogene Daten unterrichten. Bei der Zusammenarbeit nach Absatz 3 dürfen
keine personenbezogenen Daten von Patienten übermittelt werden. Satz 3 gilt auch für
die Übermittlung von Daten an das Informationssystem nach § 33.
(3) Die Behörde nach Absatz 1 wirkt bei der Erfüllung der dort
genannten Aufgaben mit den Dienststellen der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
Europäischen Wirtschaftsraum und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der
Weltgesundheitsorganisation, den für die Gesundheit und den Arbeitsschutz zuständigen
Behörden anderer Staaten, den für die Gesundheit, den Arbeitsschutz, den Strahlenschutz
und das Mess- und Eichwesen zuständigen Behörden der Länder und den anderen fachlich
berührten Bundesoberbehörden, Benannten Stellen in Deutschland, den zuständigen
Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, dem Medizinischen Dienst der
Spitzenverbände der Krankenkassen, den einschlägigen Fachgesellschaften, den Herstellern
und Vertreibern sowie mit anderen Stellen zusammen, die bei der Durchführung ihrer
Aufgaben Risiken von Medizinprodukten erfassen. Einzelheiten zur Durchführung der
Aufgaben nach § 29 regelt der Sicherheitsplan nach § 37 Abs. 7.
§ 30
Sicherheitsbeauftragter
für Medizinprodukte
(1) Wer als Verantwortlicher nach § 5 Abs. 1 und 2 seinen Sitz
in Deutschland hat, hat unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit eine Person mit der zur
Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Sachkenntnis und der erforderlichen
Zuverlässigkeit als Sicherheitsbeauftragten für Medizinprodukte zu bestimmen.
(2) Der Verantwortliche nach § 5 Satz 1 und 2 hat der
zuständigen Behörde den Sicherheitsbeauftragen sowie jeden Wechsel in der Person
unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde übermittelt die Daten nach Satz 1 an
das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information zur zentralen
Verarbeitung und Nutzung nach § 33.
(3) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis als
Sicherheitsbeauftragter für Medizinprodukte wird erbracht durch
1. das Zeugnis über
eine abgeschlossene naturwissenschaftliche, medizinische oder technische
Hochschulausbildung oder
2. eine andere
Ausbildung, die zur Durchführung der unter Absatz 4 genannten Aufgaben befähigt,
und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung. Die
Sachkenntnis ist auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen.
(4) Der Sicherheitsbeauftragte für Medizinprodukte hat bekannt
gewordene Meldungen über Risiken bei Medizinprodukten zu sammeln, zu bewerten und die
notwendigen Maßnahmen zu koordinieren. Er ist für die Erfüllung von Anzeigepflichten
verantwortlich, soweit sie Medizinprodukterisiken betreffen.
(5) Der Sicherheitsbeauftragte für
Medizinprodukte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht
benachteiligt werden.
§ 31
Medizinprodukteberater
(1) Wer berufsmäßig Fachkreise fachlich
informiert oder in die sachgerecht Handhabung der Medizinprodukte einweist
(Medizinprodukteberater), darf diese Tätigkeit nur ausüben, wenn er die für die
jeweiligen Medizinprodukte erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung für die Information
und, soweit erforderlich, für die Einweisung in die Handhabung der jeweiligen
Medizinprodukte besitzt. Dies gilt auch für die fernmündliche Information.
(2) Die Sachkenntnis besitzt, wer
1.
eine Ausbildung in einem
naturwissenschaftlichen, medizinischen oder technischen Beruf erfolgreich abgeschlossen
hat und auf die jeweiligen Medizinprodukte bezogen geschult worden ist oder
2.
durch eine mindestens einjährige Tätigkeit,
die in begründeten Fällen auch kürzer sein kann, Erfahrungen in der Information über
die jeweiligen Medizinprodukte und, soweit erforderlich, in der Einweisung in deren
Handhabung erworben hat.
(3)
Der Medizinprodukteberater hat der zuständigen Behörde auf Verlangen seine Sachkenntnis
nachzuweisen. Er hält sich auf dem neuesten Erkenntnisstand über die jeweiligen
Medizinprodukte, um sachkundig beraten zu können. Der Auftraggeber hat für eine
regelmäßige Schulung des Medizinprodukteberaters zu sorgen.
(4) Der
Medizinprodukteberater hat Mitteilungen von Angehörigen der Fachkreise über
Nebenwirkungen, wechselseitige Beeinflussungen, Fehlfunktionen, technische Mängel,
Gegenanzeigen, Verfälschungen oder sonstige Risiken bei Medizinprodukten schriftlich
aufzuzeichnen und unverzüglich dem Verantwortlichen nach § 5 Satz 1 und 2 oder dessen
Sicherheitsbeauftragten für Medizinprodukte schriftlich zu übermitteln.
Sechster Abschnitt
Zuständige Behörden,
Rechtsverordnungen, sonstige Bestimmungen
§ 32
Zuständigkeitsabgrenzung
zwischen Bundesoberbehörden
(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist
zuständig für die Bewertung hinsichtlich der technischen und medizinischen Anforderungen
und der Sicherheit von Medizinprodukten, es sei denn, daß dieses Gesetz anderes
vorschreibt oder andere Bundesoberbehörden zuständig sind, und hat die zuständigen
Behörden und Benannten Stellen zu beraten.
(2) Das Paul-Ehrlich-Institut ist zuständig
für die Aufgaben nach Absatz 1, soweit es sich um in Anhang II der Richtlinie 98/79/EG
genannte In-vitro-Diagnostika handelt, die zur Prüfung der Unbedenklichkeit oder
Verträglichkeit von Blut- oder Gewebespenden bestimmt sind oder Infektionskrankheiten
betreffen. Beim Paul-Ehrlich-Institut kann ein fachlich unabhängiges Prüflabor
eingerichtet werden, das mit Benannten Stellen und anderen Organisationen zusammenarbeiten
kann.
(3) Die
Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist zuständig für die Sicherung der
Einheitlichkeit des Messwesens in der Heilkunde und hat
1. Medizinprodukte mit
Messfunktion gutachterlich zu bewerten und, soweit sie nach § 15 dafür benannt ist,
Baumusterprüfungen durchzuführen,
2. Referenzmessverfahren,
Normalmessgeräte und Prüfhilfsmittel zu entwickeln und auf Antrag zu prüfen und
3. die zuständigen
Behörden und Benannten Stellen wissenschaftlich zu beraten.
§ 33
Datenbankgestütztes
Informationssystem, Europäische Datenbank
(1) Das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI) richtet ein Informationssystem über Medizinprodukte zur
Unterstützung des Vollzugs dieses Gesetzes ein und stellt den für die Medizinprodukte
zuständigen Behörden des Bundes und der Länder die hierfür erforderlichen
Informationen zur Verfügung. Es stellt die erforderlichen Daten für die Europäische
Datenbank im Sinne von Artikel 14a der Richtlinie 93/42/EWG und Artikel 12 der Richtlinie
98/79/EG zur Verfügung. Eine Bereitstellung dieser Informationen für
nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, soweit dies die Rechtsverordnung nach § 37 Abs.
8 vorsieht. Für seine Leistungen kann es Gebühren erheben.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 hat das dort genannte Institut
insbesondere folgende Aufgaben:
1. zentrale
Verarbeitung und Nutzung von Informationen nach § 25 Abs. 5, auch in Verbindung mit §§
18 Abs. 3, 20 Abs. 6 und 24 Abs. 2,
2. zentrale
Verarbeitung und Nutzung von Basisinformationen der in Verkehr befindlichen
Medizinprodukte,
3. zentrale
Verarbeitung und Nutzung von Daten aus der Beobachtung, Sammlung, Auswertung und Bewertung
von Risiken in Verbindung mit Medizinprodukten,
4. Informationsbeschaffung
und Übermittlung von Daten an Datenbanken anderer Mitgliedstaaten und Institutionen der
Europäischen Gemeinschaften und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere im Zusammenhang mit der Erkennung und Abwehr
von Risiken in Verbindung mit Medizinprodukten,
5. Aufbau und
Unterhaltung von Zugängen zu Datenbanken, die einen Bezug zu Medizinprodukten haben.
(3) Das in Absatz 1 genannte Institut ergreift die notwendigen
Maßnahmen, damit Daten nur dazu befugten Personen übermittelt werden oder diese Zugang
zu diesen Daten erhalten.
§ 34
Ausfuhr
(1) Auf Antrag eines Herstellers oder
Bevollmächtigten stellt die zuständige Behörde für die Ausfuhr eine Bescheinigung
über die Verkehrsfähigkeit des Medizinprodukts in Deutschland aus.
(2) Medizinprodukte, die einem Verbot nach § 4 Abs.
1 unterliegen, dürfen nur ausgeführt werden, wenn die zuständige Behörde des
Bestimmungslandes die Einfuhr genehmigt hat, nachdem sie von der zuständigen Behörde
über die jeweiligen Verbotsgründe informiert wurde.
§ 35
Kosten
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind Kosten (Gebühren und Auslagen) nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 9 zu erheben. Soweit das Bundesministerium
für Gesundheit von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, werden die Landesregierungen
ermächtigt, entsprechende Vorschriften zu erlassen. Das Verwaltungskostengesetz findet
Anwendung.
§ 36
Zusammenarbeit
der Behörden und Benannten Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum
Die für die Durchführung des
Medizinprodukterechts zuständigen Behörden und Benannten Stellen arbeiten mit den
zuständigen Behörden und Benannten Stellen der anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammen und erteilen einander die notwendigen
Auskünfte, um eine einheitliche Anwendung der zur Umsetzung der Richtlinien 90/385/EWG,
93/42/EWG und 98/79/EG erlassenen Vorschriften zu erreichen.
§ 37
Verordnungsermächtigungen
(1) Das
Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, zur Umsetzung von Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die
Erteilung der Konformitätsbescheinigungen, die Durchführung der
Konformitätsbewertungsverfahren und ihre Zuordnung zu Klassen von Medizinprodukten sowie
Sonderverfahren für Systeme und Behandlungseinheiten zu regeln.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung für Medizinprodukte, die
1. die Gesundheit des
Menschen auch bei bestimmungsgemäßer Anwendung unmittelbar oder mittelbar gefährden
können, wenn sie ohne ärztliche oder zahnärztliche Überwachung angewendet werden, oder
2. häufig in
erheblichen Umfang nicht bestimmungsgemäß angewendet werden, wenn dadurch die
Gesundheit von Menschen unmittelbar oder mittelbar gefährdet wird,
die Verschreibungspflicht vorzuschreiben. In der Rechtsverordnung
nach Satz 1 können weiterhin Abgabebeschränkungen geregelt werden.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Vertriebswege für Medizinprodukte vorzuschreiben, soweit es geboten ist,
die erforderliche Qualität des Medizinproduktes zu erhalten oder die bei der Abgabe oder
Anwendung von Medizinprodukten notwendigen Erfordernisse für die Sicherheit des
Patienten, Anwenders oder Dritten zu erfüllen.
(4) Das
Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen für
Betriebe oder Einrichtungen zu erlassen (Betriebsverordnungen), die Medizinprodukte in
Deutschland in den Verkehr bringen oder lagern, soweit es geboten ist, um einen
ordnungsgemäßen Betrieb und die erforderliche Qualität, Sicherheit und Leistung der
Medizinprodukte sicherzustellen sowie die Sicherheit und Gesundheit der Patienten, der
Anwender und Dritter nicht zu gefährden. In der Rechtsverordnung können insbesondere
Regelungen getroffen werden über die Lagerung, den Erwerb, den Vertrieb, die Information
und Beratung sowie die Einweisung in den Betrieb einschließlich Funktionsprüfung nach
Installation und die Anwendung der Medizinprodukte. Die Regelungen können auch für
Personen getroffen werden, die die genannten Tätigkeiten berufsmäßig ausüben.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. Anforderungen an das Errichten, Betreiben,
Anwenden und Instandhalten von Medizinprodukten festzulegen, Regelungen zu treffen
über die Einweisung der Betreiber und Anwender, die sicherheitstechnischen Kontrollen,
Funktionsprüfungen, Meldepflichten und Einzelheiten der Meldepflichten von Vorkommnissen
und Risiken, das Bestandsverzeichnis und das Medizinproduktebuch sowie weitere
Anforderungen festzulegen, soweit dies für das sichere Betreiben und die sichere
Anwendung oder die ordnungsgemäße Instandhaltung einschließlich der sicheren
Aufbereitung von Medizinprodukten notwendig ist,
2. a) Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem beim
Betreiben und Anwenden von In-vitro-Diagnostika festzulegen, soweit es zur
Aufrechterhaltung der erforderlichen Qualität, Sicherheit und Leistung der
In-vitro-Diagnostika sowie zur Sicherstellung der Zuverlässigkeit der damit erzielten
Messergebnisse geboten ist,
b) Regelungen zu treffen über
aa) die Feststellung und die
Anwendung von Normen zur Qualitätssicherung, die Akkreditierung, die Verfahren zur
Erstellung von Richtlinien und Empfehlungen, die Anwendungsbereiche, Inhalte und
Zuständigkeiten, die Beteiligung der betroffenen Kreise sowie
bb) die Kontrollen und
c) festzulegen, dass die Normen,
Richtlinien und Empfehlungen oder deren Fundstellen vom Bundesministerium für
Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden,
3. zur
Gewährleistung der Messsicherheit von Medizinprodukten mit Messfunktion diejenigen
Medizinprodukte mit Messfunktion zu bestimmen, die messtechnischen Kontrollen
unterliegen und zu bestimmen, dass der Betreiber, eine geeignete Stelle oder die
zuständige Behörde messtechnische Kontrollen durchzuführen hat sowie Vorschriften zu erlassen über den Umfang, die
Häufigkeit und das Verfahren von messtechnischen Kontrollen, die Voraussetzungen, den
Umfang und das Verfahren der Anerkennung und Überwachung mit der Durchführung
messtechnischer Kontrollen betrauter Stellen sowie die Mitwirkungspflichten des Betreibers
eines Medizinproduktes mit Messfunktion bei messtechnischen Kontrollen.
(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein bestimmtes Medizinprodukt oder eine Gruppe von
Medizinprodukten aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit oder im Interesse
der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 30 des EG-Vertrages zu verbieten oder deren
Bereitstellung zu beschränken oder besonderen Bedingungen zu unterwerfen.
(7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zur Durchführung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem
Medizinprodukte-Beobachtungs- und Meldesystem nach § 29 einen Sicherheitsplan für
Medizinprodukte zu erstellen. In diesem werden insbesondere die Aufgaben und die
Zusammenarbeit der beteiligten Behörden und Stellen sowie die Einschaltung der Hersteller
und Bevollmächtigten, Einführer, Inverkehrbringer und sonstiger Händler, der Anwender
und Betreiber, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum näher geregelt und
die jeweils zu ergreifenden Maßnahmen bestimmt. In dem
Sicherheitsplan können ferner Einzelheiten zur Risikobewertung und deren Durchführung,
Mitwirkungspflichten der Verantwortlichen nach § 5 Abs. Satz 1 und 2, sonstiger Händler,
der Anwender, Betreiber und Instandhalter, Einzelheiten des Meldeverfahrens und deren
Bekanntmachung, Melde-, Berichts-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, Prüfungen
und Produktionsüberwachungen, Einzelheiten der Überwachung der
Durchführung von Maßnahmen zur Risikoabwehr und deren Überwachung sowie Informationspflichten,
-mittel und -wege geregelt werden, soweit diese im Rahmen der Risikoabwehr erfasst,
verarbeitet und genutzt werden. Ferner können in dem Sicherheitsplan
Regelungen zu personenbezogenen Daten getroffen werden, soweit diese im Rahmen der Risikoabwehr
erfasst, verarbeitet und genutzt werden.
(8) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, zur
Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten nach
§ 33 Absatz 1 und 2 durch Rechtsverordnung Näheres zu regeln, auch hinsichtlich der Art,
des Umfangs und der Anforderungen an Daten. In dieser Rechtsverordnung können auch die
Gebühren für Handlungen dieses Institutes festgelegt werden.
(9) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 35 zu
bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen; dabei ist die Bedeutung,
der wissenschaftliche Wert oder sonstige Nutzen für die Gebührenschuldner angemessen
zu berücksichtigen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass eine Gebühr auch
für eine Amtshandlung erhoben werden kann, die nicht zu Ende geführt worden ist, wenn
die Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die Amtshandlung veranlasst
hat.
(10) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung Regelungen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus
zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes
betreffen, insbesondere sicherheitstechnische und medizinische Anforderungen, die
Herstellung und sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens, des Betreibens, des
Anwendens, des Ausstellens, insbesondere Prüfungen, Produktionsüberwachung,
Bescheinigungen, Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten, sowie
behördliche Maßnahmen, zu treffen.
(11) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis
10 ergehen mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie. Sie ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit der Strahlenschutz betroffen ist
oder es sich um Medizinprodukte handelt, bei deren Herstellung radioaktive Stoffe oder
ionisierende Strahlen verwendet werden, und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung, soweit der Arbeitsschutz betroffen ist und im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium des Inneren, soweit der Datenschutz betroffen ist.
(12) Die
Rechtsverordnungen nach den Absätzen 6 und 10 bedürfen nicht der Zustimmung des
Bundesrates bei Gefahr in Verzug oder wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur
Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.
Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 können ohne Zustimmung des
Bundesrates erlassen werden, wenn unvorhergesehene gesundheitliche Gefährdungen dies
erfordern. Soweit die Rechtsverordnung nach Absatz 9 Kosten von Bundesbehörden betrifft,
bedarf sie der Zustimmung des Bundesrates. Die Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2
bedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils beteiligten Bundesministerien. Sie
treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer
kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. Soweit der Strahlenschutz
betroffen ist, bleibt Absatz 11 unberührt.
Siebter Abschnitt
Sondervorschriften für
den Bereich der Bundeswehr
§ 38
Anwendung und Vollzug
des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz findet auf Einrichtungen, die der Versorgung
der Bundeswehr mit Medizinprodukten dienen, entsprechende Anwendung.
(2) Im Bereich der Bundeswehr obliegt der Vollzug dieses Gesetzes
und die Überwachung den jeweils zuständigen Stellen und Sachverständigen der
Bundeswehr.
§ 39
Ausnahmen
(1) Schreiben
die Grundlegenden Anforderungen nach § 7 die Angabe des Verfalldatums vor, kann diese bei
Medizinprodukten entfallen, die an die Bundeswehr abgegeben werden. Das
Bundesministerium der Verteidigung stellt sicher, dass die Qualität, die Leistungen
und die Sicherheit des Medizinproduktes gewährleistet sind.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen
Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und, soweit
der Arbeitsschutz betroffen ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung in Einzelfällen Ausnahmen von diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
dem nicht entgegenstehen und dies zur Durchführung der besonderen Aufgaben
gerechtfertigt ist und der Schutz der Gesundheit gewahrt bleibt.
Achter Abschnitt
Straf- und
Bußgeldvorschriften
§ 40
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. entgegen § 4 Abs.
1 Nr. 1 ein Medizinprodukt in den Verkehr bringt, errichtet, in Betrieb nimmt, betreibt
oder anwendet,
2. entgegen § 6 Abs.
1 Satz 1 ein Medizinprodukt, das den Vorschriften der Strahlenschutzverordnung oder der
Röntgenverordnung unterliegt oder bei dessen Herstellung ionisierende Strahlen verwendet
wurden, in den Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,
3. entgegen § 6 Abs.
2 Satz 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 ein Medizinprodukt, das den Vorschriften der
Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung unterliegt oder bei dessen
Herstellung ionisierende Strahlen verwendet wurden, mit der CE-Kennzeichnung versieht oder
4. entgegen § 14 Satz
2 ein Medizinprodukt betreibt oder anwendet.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen
1. die Gesundheit
einer großen Zahl von Menschen gefährdet,
2. einen anderen in
die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt
oder
3. aus grobem
Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 41
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1. entgegen § 4 Abs.
2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 ein Medizinprodukt in den Verkehr bringt,
2. entgegen § 6 Abs.
1 Satz 1 ein Medizinprodukt, das nicht den Vorschriften der Strahlenschutzverordnung
oder der Röntgenverordnung unterliegt oder bei dessen Herstellung ionisierende Strahlen
nicht verwendet wurden, in den Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,
3. entgegen § 6 Abs.
2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1 ein Medizinprodukt,
das nicht den Vorschriften der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung
unterliegt oder bei dessen Herstellung ionisierende Strahlen nicht verwendet wurden, mit
der CE-Kennzeichnung versieht,
4. entgegen § 20 Abs.
1 Nr. 1 bis 6 oder 9, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4 oder 5 oder § 21 Nr. 1 oder
entgegen § 20 Abs. 7 Satz 1 eine klinische Prüfung durchführt,
5. entgegen § 24 Abs.
1 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 oder 9, Abs. 4 oder 5 eine
Leistungsbewertungsprüfung durchführt oder
6. einer
Rechtsverordnung nach § 39 Abs. 3 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
§ 42
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 41 bezeichneten
Handlungen fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 ein Medizinprodukt in den Verkehr bringt, errichtet, in Betrieb nimmt,
betreibt oder anwendet,
2. entgegen
§ 9 Abs. 3 Satz 1 die CE-Kennzeichnung nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise anbringt,
3. entgegen
§ 10 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1 eine Erklärung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,
4. entgegen
§ 10 Abs. 4 Satz 2 einem Medizinprodukt eine Information nicht beifügt,
5. entgegen
§ 11 Abs. 2 Satz 1 ein Medizinprodukt abgibt,
6. entgegen
§ 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1 eine
Sonderanfertigung in den Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,
7. entgegen
§ 12 Abs. 2 Satz1 oder Abs. 3 Satz 1 ein Medizinprodukt abgibt,
8. entgegen
§ 12 Abs. 4 Satz 1 ein Medizinprodukt ausstellt,
9.
9. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 3 ein
In-vitro-Diagnostikum anwendet,
10. entgegen §
20 Abs. 1 Nr. 7 oder 8, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Nr. 1, eine klinische
Prüfung durchführt,
11. entgegen §
25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 4 oder § 30 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
12. entgegen §
26 Abs. 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet oder eine Person nicht unterstützt,
13. entgegen §
30 Abs. 1 einen Sicherheitsbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestimmt,
14. entgegen §
31 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Tätigkeit ausübt,
15. entgegen §
31 Abs. 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise aufzeichnet oder nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
16. einer
Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1, 3, 4 Satz 1 oder 3, Abs. 5 Nr. 1, 2 Buchstabe a oder b
Doppelbuchstabe bb oder Nr. 3, Abs. 7 oder 8 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf
Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
§ 43
Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 40 oder § 41
oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 42 bezieht, können eingezogen werden. § 74 a
des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Neunter Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 44
Übergangsbestimmungen
(1) Medizinprodukte nach § 3 Nr. 4 sowie deren
Zubehör dürfen noch bis zum 7. Dezember 2003 nach den am 7. Dezember 1998 in Deutschland
geltenden Vorschriften in Deutschland erstmalig in Verkehr gebracht werden, wobei
Änderungen dieser Vorschriften zum Zwecke des Schutzes des Menschen vor einer
unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit anzuwenden sind. Das weitere
Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der nach danach erstmalig in Verkehr gebrachten
Medizinprodukte ist bis zum 7. Dezember 2005 zulässig.
(2) Auf Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 3 sind
die Vorschriften dieses Gesetzes ab dem 13. Juni 2002 anzuwenden. Medizinprodukte nach §
3 Nr. 3 dürfen noch bis zum 13. Dezember 2005 nach den am 13. Dezember 2000 in
Deutschland geltenden Vorschriften in Deutschland erstmalig in Verkehr gebracht werden.
Das weitere Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der danach erstmalig in Verkehr
gebrachten Medizinprodukte ist bis zum 13. Dezember 2007 zulässig.
(3) Die Vorschriften des § 14 sowie der
Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 5 gelten unabhängig davon, nach welchen Vorschriften die
Medizinprodukte erstmalig in den Verkehr gebracht wurden.
(4) Quecksilberglasthermometer
mit Maximumvorrichtung, für die eine EWG-Bauartzulassung gemäß der Richtlinie
76/764/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 über die Angleichung der Rechtsvorschriften über
medizinische Quecksilberglasthermometer mit Maximumvorrichtung (ABl. EG Nr. L 262, S.
139), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/414/EWG der Kommission vom 18. Juli 1984
(ABl. EG Nr. L 228, S. 25), erteilt wurde, dürfen bis zum 30. Juni 2004 nach den am 31.
Dezember 1994 geltenden Vorschriften erstmalig in den Verkehr gebracht und in Betrieb
genommen werden.
(ohne Gewähr)
[1]
Dieses Gesetz dient der Umsetzung
der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte
(ABl. EG Nr. L 189, S. 17) und der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über
Medizinprodukte (ABl. EG Nr. L 169, S. 1) sowie der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.
Juli 1993 zur Änderung der Richtlinien 87/404/EWG (einfache Druckbehälter), 88/378/EWG
(Sicherheit von Spielzeug), 89/106/EWG (Bauprodukte), 89/336/EWG (elektromagnetische
Verträglichkeit), 89/392/EWG (Maschinen), 89/686/EWG (persönliche Schutzausrüstungen),
90/384/EWG (nichtselbsttätige Waagen), 90/385/EWG (aktive implantierbare medizinische
Geräte), 90/396/EWG (Gasverbrauchseinrichtungen), 91/263/EWG
(Telekommunikationsendeinrichtungen), 92/42/EWG (mit flüssigen oder gasförmigen
Brennstoffen beschickte neue Warmwasserheizkessel) und 73/23/EWG (elektrische
Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen) (ABl. EG Nr. L 220,
S. 1). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des europäischen Parlaments und
des Rates vom 22.06.1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie
98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.07.1998 (ABl. EG Nr. L 217 S.
18) sind beachtet worden.