Medizinproduktegesetz (MPG)
- Die Forderungen
- Übergangsfrist
- Download MPG
- Meldung des
Betriebes und von Vorkommnissen
Forderungen
Das MPG fordert die Erfüllung folgender
Voraussetzungen, bevor das CE-Zeichen angebracht werden darf:
- Durchführung einer Risikoanalyse,
- Durchführung einer klinischen Bewertung zum Nachweis
der medizinischen Leistungsfähigkeit, d. h. des Nutzens des Produktes innerhalb der vom
Hersteller vorgegebenen Zweckbestimmung,
- Verfügbarkeit einer aktuellen technischen
Dokumentation über den Herstellungsablauf und die technische Spezifikation des
Produkts,
- Beachtung der Grundlegenden Anforderungen des MPG an
die Sicherheit und Leistungsfähigkeit von Medizinprodukten,
- Errichtung und Unterhaltung eines Qualitätsmanagementsystems,
- Beachtung europäisch harmonisierter Normen, die den aktuellen Stand der Technik und der medizinischen
Wissenschaften dokumentieren,
- Anzeigepflichten und kontinuierliche staatliche
Überwachung durch Bund und Länder,
- Einbindung in ein europaweit vernetztes
Medizinprodukte-Beobachtungs- und Meldesystem, in dem qualifizierten
"Sicherheitsbeauftragten für Medizinprodukte" und regelmäßig zu schulenden
"Medizinprodukteberatern" die Aufgabe der hersteller- und handelsinternen
Überwachung zukommt; ein System, in dem auch dem Medizinproduktehandel und -betreiber
gesetzliche Meldepflichten auferlegt werden,
- die Beachtung der gesetzlichen Anforderungen weiterer
einschlägiger EG-Harmonisierungsrichtlinien, die ihrerseits nur Teilaspekte der
Anforderungen des MPG abdecken.
Übergangsfrist zum
Medizinproduktegesetz
- § 48 Abs. 1 MPG sieht vor, daß das
Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Medizinprodukten, die unter das MPG fallen am
13. Juni 1998, 24 Uhr endet.
Die Meldung des Betriebes gem. MPG muss
anhand bestimmter Software oder anhand eines Formblattes geschehen.
Beides finden Sie hier.
Meldung von Vorkommnissen
Die Meldung von Vorkommnissen gem. MPG
muss anhand bestimmter Software oder anhand eines Formblattes geschehen.
Beides finden Sie hier.
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